Persönliches Erscheinen bei einvernehmlichen Scheidungen nicht mehr verpflichtend

Seit dem 1. September 2018 müssen die Ehegatten im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung grundsätzlich nicht mehr persönlich vor dem Familiengericht erscheinen.

Der Richter hat jedoch nach wie vor die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen.

Das bisherige Verfahren

Noch bis vor Kurzem wurde ein Unterschied gemacht zwischen Ehegatten, die am Tag der Hinterlegung des einvernehmlichen Scheidungsantrages mehr oder weniger als sechs Monate getrennt waren. Parteien, die weniger als sechs Monate getrennt waren, waren demnach verpflichtet, persönlich vor dem Familiengericht zu erscheinen und ihre Scheidungsbereitschaft unter den in der vorher hinterlegten Scheidungsvereinbarung vorgesehenen Bedingungen zu bestätigen.

In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass dieses persönliche Erscheinen dem Richter bei seiner Entscheidungsfindung nur in seltenen Fällen einen erwähnenswerten Mehrwert bietet.

Das neue Verfahren

Mit der Verabschiedung des Gesetzes vom 25. Mai 2018, welches darauf abzielt, die Arbeitslast im Gerichtswesen zu verringern und zu verteilen, hat der Gesetzgeber dem obligatorischen Erscheinen der Parteien im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung folglich bis auf seltene Ausnahmen ein Ende gesetzt.

Außer in Fällen, in denen das persönliche Erscheinen der Parteien vom Richter angeordnet wird, findet das Verfahren somit ausschließlich in schriftlicher Form statt (Artikel 1289 des Gerichtsgesetzbuches).

Ausnahme – Die Möglichkeit für den Richter das persönliche Erscheinen anzuordnen

Unabhängig vom Zeitpunkt der Trennung behält der Richter jedoch die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen.

Das persönliche Erscheinen kann entweder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer der Parteien, oder aber auf Initiative des Richters selbst angeordnet werden, beispielsweise in Fällen, in denen es den erstellten Scheidungsvereinbarungen an Präzision und Deutlichkeit fehlt oder sie nicht vereinbar mit dem Kindeswohl sind.

Die Parteien sind in diesen Fällen verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Hinterlegung der Scheidungsvereinbarung persönlich und gemeinsam vor dem Familiengericht zu erscheinen.

Inkrafttreten

Die Abschaffung des zwingenden persönlichen Erscheinens ist anwendbar seit dem 1. September 2018, d.h. an dem Datum, an dem der neue Artikel 1289 des Gerichtsgesetzbuches in Kraft getreten ist.

 

Quellen:

–          Gesetz vom 25. Mai 2018, welches darauf abzielt, die Arbeitslast im Gerichtswesen zu verringern und zu verteilen, M.B., 30.05.2018, S. 45045.

–          Artikel 1289 des Gerichtsgesetzbuches.

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