Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht lässt sich nicht mehr auf dem Königlichen Erlass vom 01.12.1975 betreffend der Einführung der allgemeinen Straßenverkehrsordnung begrenzen. 

Die spezifischen Verkehrsdelikte (z.B. Trunkenheit am Steuer, Fahren ohne Führerschein, bzw. ohne gültige Versicherungskarte und freiwillige Körperverletzung, usw.) und die daraus resultierenden spezifischen Strafmassnahmen (siehe direkter Führerscheinentzug, Beschlagnahmung des Fahrzeuges, usw.) zeigen, wie vielseitig auch die Materie des Verkehrsrechtes ist.

Seit Gründung der Polizeigerichte im Jahr 1994 sind im Gerichtsbezirk Eupen 2 Polizeigerichte vorgesehen (siehe Sankt-Vith und Eupen), wobei die Funktion des Polizeirichters von einer und derselben Person ausgeübt wird.

Dieses Gericht prüft zusätzlich alle Zivilklagen, die gemäß Art. 601 bis des GGB eingeleitet werden: hier gilt es, als Rechtsanwalt des Klägers, eine dementsprechende Akte vorzubereiten, um den Richter zu überzeugen, dass die Unfallverantwortung beim Gegner liegt, wobei der Anwalt des Unfallgegners die Aufgabe hat, die Forderung abzuweisen.

Ein weiterer Aspekt des Verkehrsrechtes bleibt auch die Vertretung der Interessen des Unfallopfers, dessen Höhe der Entschädigung vom Umfang der Schadens abhängt, wobei hier vor allem nicht nur der materielle Schaden sondern auch der Körperschaden zu beziffern ist.