Reform des Landpachtvertrages in der Wallonischen Region

Am 8. November 2019 wurde das Dekret vom 2. Mai 2019 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Es handelt sich dabei um eine wahrhaftige Reform des Landpachtvertrages, eine Materie, die seit 1988, also seit über 30 Jahren, kaum Änderungen erfahren hat.

Die Reform ändert die bestehende Gesetzgebung nun in vielen Punkten ab und tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Mit den neuen Bestimmungen soll einerseits sichergestellt werden, dass die Landwirte langfristig Zugang zu ihrem Arbeitsgerät, d.h. zu den Feldern und Wiesen haben, andererseits soll für die Landbesitzer eine größere Transparenz und Ausgeglichenheit des Vertragsverhältnisses gewährleistet werden.

Unter den zahlreichen Neuerungen gilt es u.a. die Folgenden zu zitieren:

  • Erfordernis eines schriftlichen Vertrages:

Die noch bestehende Gesetzgebung sah bereits vor, dass ein Landpachtvertrag schriftlich festgehalten werden muss. Diese Verpflichtung wurde jedoch in der Praxis nur bedingt erfüllt, sofern es zahlreiche Möglichkeiten hab, einen Landpachtvertrag auch mündlich abzuschließen. So bestand die Vermutung eines Landpachtvertrages, sobald der Eigentümer einem Landwirten Zugang zu einem Feld oder einer Wiese gestattete und gleichzeitig eine Zahlung von Seiten des Landwirts erfolgte.

Mit der Reform wird die Verpflichtung eines Schriftstückes verschärft, indem ein Verfahren vor dem Friedensgericht eingeführt wird, das es einer Vertragspartei erlaubt, die andere zu verpflichten, eine schriftliche Vereinbarung aufzusetzen, zu ergänzen oder zu unterschreiben.

Darüber hinaus müssen Landpachtverträge von nun an mindestens gewisse Elemente enthalten, so zum Beispiel die Identität der Vertragsparteien, das Datum, ab dem der Vertrag läuft, die Dauer des Vertrages und die Katastermäßige Beschreibung der Parzellen.

 

  • Registrierung:

Der schriftliche Landpachtvertrag muss registriert werden. Es handelt sich dabei um eine zwingende Formalität, die sich aus dem Steuerrecht und der Registrierungsgesetzgebung ergibt.

 

  • Ein Eingangsortsbefund:

Mit der neuen Gesetzgebung sind die Vertragsparteien verpflichtet, einen kontradiktorischen Eingangsortsbefund zu erstellen. Die eventuellen Kosten werden dabei von beiden Parteien getragen.

Diesbezüglich wurde im Anhang des Dekrets ein Standardmodell im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

 

  • Zwei neue Arten von Landpachtverträgen:

Der Landpachtvertrag kurzer Dauer (5 Jahre maximal) und der Laufbahnpachtvertrag.

Der Landpachtvertrag kurzer Dauer hat eine Laufzeit von maximal 5 Jahren und kann nur in besonderen Situationen abgeschlossen werden, so zum Beispiel in Erwartung der Aufhebung einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft, der Liquidation des Nachlassvermögens des Verpächters oder im Falle einer Unfähigkeit oder einer schweren Krankheit des bewirtschaftenden Eigentümers.

Der Laufbahnpachtvertrag ermöglicht es den Parteien auch nach der dritten Verlängerung des Vertrages das Mietverhältnis aufrechtzuerhalten. Der Laufbahnpachtvertrag wird für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, die dem Unterschied zwischen dem Zeitpunkt, wo der Pächter das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben wird, und seinem Alter am Datum des Inkrafttretens des Pachtvertrages entspricht.

 

  • Ein Ende des Missbrauchs:

Mit der Reform wird einer Reihe von Handlungen ein Ende gesetzt, die von einer der beiden Vertragsparteien in der Vergangenheit häufig als missbräuchlich erlebt wurden.

So besteht beispielsweise das Vorkaufsrecht für den Pächter nicht mehr, wenn dieser das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension bezieht und keine Person bestimmen kann, der seinen Betrieb fortführen kann.

Darüber hinaus ist im Falle der unberechtigten Untervermietung, d.h. ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Verpächters, eine vertragliche Strafe vorgesehen, sofern der Verpächter in diesem Fall die Auflösung des Vertrages verlangen kann.

 

Die neuen Bestimmungen sind anwendbar ab dem 1. Januar 2020.

 

Quellen:

  • Dekret der Wallonischen Region vom 2. Mai 2019 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag, veröffentliche im Belgisches Staatsblatt am 8. November 2019, S. 104322.
  • LYSY B., La réforme wallonne du bail à ferme sera applicable dès 2020, in site Kluwer – Actualités, 12.11.2019 [en ligne], https://polinfo.kluwer.be, consulté le 19.11.2019.

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