Die Auswirkungen des Coronavirus für Reisende

Die Coronavirus-Epidemie kann erhebliche Folgen für Reisende haben, entweder weil sie mit Stornierungen von Reisen, Flügen oder Hotelzimmern konfrontiert sind, oder weil sie selbst ihre Reise aufgrund des Coronavirus canceln müssen.

Hier finden Sie eine kurze, nicht erschöpfende Übersicht der Folgen einer Stornierung aufgrund des Coronavirus.

 

Stornierung einer Pauschalreise

Eine „Pauschalreise“ kann als Reisevertrag definiert werden, der mindestens zwei Reisedienstleistungen beinhaltet, wie beispielsweise Transport und Unterkunft, oder eines dieser Elemente und eine weitere Reisedienstleistung (z.B.: die Reservierung eines Mietwagens).

Grundsätzlich genießen Reisende bei Pauschalreisen immer einen gewissen Schutz. Wenn ein Reiseveranstalter aufgrund von außergewöhnlichen, unvermeidbaren Umständen einen Pauschalreisevertrag nicht ausführen kann, kann er diesen kündigen, ohne, dass er Ihnen eine Kündigungsentschädigung zahlen müsste. Häufig bietet der Reiseveranstalter Ihnen in diesem Fall eine gleichwertige Alternative (alternatives Datum, anderes Reiseziel etc.) an, welche Sie jedoch nicht zwangsläufig akzeptieren müssen. Wenn die Ihnen angebotene Alternative Ihnen nicht gelegen kommt und Sie diese ablehnen, ist der Reiseveranstalter in der Tat verpflichtet, Ihnen die Kosten zu erstatten.

Um die Auswirkungen des Coronavirus auf den Reisesektor abzumildern und gleichzeitig die Interessen der Reisenden zu wahren, hat die Ministerin für Wirtschaft, Frau Nathalie MUYLLE, mit ihrem Ministeriellen Erlass vom 19. März 2020 die obligatorische Erstattung von stornierten Pauschalreisen für drei Monate ausgesetzt.

Vom 20. März bis einschließlich zum 19. Juni können Veranstalter von Pauschalreisen Ihren Kunden daher einen Gutschein ausstellen, der dem Wert der gebuchten, jedoch aufgrund des Coronavirus stornierten Reise entspricht.

Der Gutschein muss dabei folgende Bedingungen erfüllen:

  • Den Gesamtwert des vom Reisenden bereits gezahlten Betrag umfassen;
  • Für die Lieferung des Gutscheins dürfen für den Reisenden keine zusätzlichen Kosten anfallen;
  • Eine Gültigkeit von mindestens einem Jahr;
  • Auf dem Gutschein muss vermerkt sein, dass er in Folge der Corona-Krise ausgestellt wurde.

Mit Ministeriellem Erlass vom 3. April 2020 hat die Ministerin zwei zusätzliche Bedingungen hinzugefügt, um den europäischen Vorschriften zu entsprechen:

  • Der Gutschein stellt für den Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter einen Titel dar;
  • Der Reisende ist frei, den Gutschein einzulösen oder nicht.

Reisende können Gutscheine, die diesen Bedingungen entsprechen, nicht ablehnen.

Die letzte Bedingung bietet den Reisenden nun jedoch die Möglichkeit, den Reiseveranstalter aufzufordern, ihm den Gegenwert des Gutscheins zu erstatten.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Rückerstattung nur für Gutscheine gilt, die von den Reisenden innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausstellung nicht eingelöst wurden.

Darüber hinaus muss der Reisende den Erstattungsantrag selbst stellen. anschließend muss der Reiseveranstalter die Erstattung innerhalb von sechs Monaten vornehmen.

Es gibt ebenfalls zu erwähnen, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden natürlich jederzeit die Reise zurückerstatten kann. Er ist somit nicht gezwungen, einen Gutschein auszustellen.

 

Stornierung eines Flugs

Wenn Sie selbst einen einfachen Flug gebucht haben und dieser von der Fluggesellschaft storniert wurde, haben Sie gemäß den europäischen Bestimmungen über die Rechte von Fluggästen Anspruch auf Erstattung des Preises der Flugtickets.

Einige Fluggesellschaften bieten Ihnen ein anderes Ticket an oder schlagen vor, den Flug auf ein anderes Datum umzubuchen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, dieses anzunehmen und können auf die Erstattung des Preises des Flugtickets bestehen.

Für den Fall, das Sie den Flug jedoch selbst stornieren, gilt es die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft zu beachten. Es ist in diesem Fall jedoch wahrscheinlich, dass Sie zumindest auf einem Teil Ihres Geldes sitzen bleiben werden, es sei denn, Sie haben eine spezielle Versicherung abgeschlossen.

 

Stornierung eines Hotelzimmers oder einer Ferienwohnung

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die explizit eine Rückerstattungspflicht für den Fall vorsieht, dass eine Reservierung aufgrund von höherer Gewalt, wie der Corona-Krise, storniert wird.

Daher ist es notwendig, sich zuallererst den Vertrag zur Hand zu nehmen und zu prüfen, was dieser im Fall von Höhere Gewalt vorgesehen ist.

Sollte im Vertrag nichts vorgesehen sein, ist es ratsam, zu versuchen, mit der anderen Partei eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Ist es nicht möglich, sich zu einigen, können nur die Gerichte den Streitfall lösen.

 

Quellen:

  • Ministerieller Erlass vom 19. März 2020 über die Rückerstattung von stornierten Pauschalreisen, B.S. 20 März 2020, S. 16587.
  • Ministerieller Erlass vom 3. April 2020, welcher den Ministerieller Erlass vom 19. März 2020 über die Rückerstattung von stornierten Pauschalreisen abändert, B.S. 6. April 2020, S. 24777.
  • « Coronavirus : annulation par l’organisateur de voyages, la compagnie aérienne ou l’hôtelier », in site du SPF Economie, 8 avril 2020 [en ligne], https://economie.fgov.be, consulté le 15 avril 2020.
  • VAN GEEL C., « Crise du coronavirus : les voyageurs bénéficient du remboursement d’un bon à valoir non utilisé pour un voyage à forfait annulé », in site Jura-Actualités, 8 avril 2020 [en ligne], https://jura.kluwer.be, consulté le 15 avril 2020.

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