{"id":53,"date":"2018-08-31T03:08:04","date_gmt":"2018-08-31T01:08:04","guid":{"rendered":"http:\/\/corpthemes.com\/wordpress\/redbiz\/?p=53"},"modified":"2019-09-27T11:34:10","modified_gmt":"2019-09-27T09:34:10","slug":"neuerungen-im-bereich-der-aenderung-des-vornamens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.heyen-schmitz.be\/cms\/neuerungen-im-bereich-der-aenderung-des-vornamens\/","title":{"rendered":"Neuerungen im Bereich der \u00c4nderung des Vornamens"},"content":{"rendered":"<p><em>Das Gesetz vom 15. Juni 2018, das diverse Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und alternative Ma\u00dfnahmen zur Regelung von Rechtstreitigkeiten enth\u00e4lt, hat auch bedeutende \u00c4nderungen im Bereich der \u00c4nderung des Vornamens einer Person zur Folge.<\/em><\/p>\n<p><em>Das neue Verfahren, das auch durch den Justizminister, Koen Geens, im Rahmen eines ministeriellen Rundschreibens vom 11. Juli 2018 genauer erl\u00e4utert wird, ist seit dem 1. August 2018 anwendbar.<\/em><\/p>\n<p><em>Eine \u00dcbertragung der Zust\u00e4ndigkeit<\/em><\/p>\n<p>Die wahrscheinlich gr\u00f6\u00dfte Neuerung der neuen Gesetzgebung stellt ohne Zweifel die \u00dcbertragung der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr dieses Verfahren dar. In der Tat sind von nun an die Standesbeamten, und nicht mehr der Justizminister f\u00fcr die \u00c4nderung des Vornamens einer Person zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Dabei ist im Prinzip der Standesbeamte der Gemeinde zust\u00e4ndig, in dem die von der \u00c4nderung des Vornamens betroffene Person in das Bev\u00f6lkerungsregister eingetragen ist. F\u00fcr diejenigen, die im Ausland wohnhaft und somit nicht mehr im Bev\u00f6lkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, ist die Gemeinde der letzten Eintragung zu ber\u00fccksichtigen. In dem Fall, in dem die Person nie im Bev\u00f6lkerungsregister eingetragen war, ist der Standesbeamte von Br\u00fcssel zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Was die internationale Zust\u00e4ndigkeit des Standesbeamten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser lediglich f\u00fcr folgende Personen eine \u00c4nderung des Vornamens vornehmen kann:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Personen mit belgischer Staatsangeh\u00f6rigkeit;<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Anerkannte Fl\u00fcchtlinge oder Staatenlose, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort in Belgien haben;<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Personen mit doppelter Staatsangeh\u00f6rigkeit, worunter die belgische;<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Personen mit einer oder verschiedenen ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigkeiten, unter der Bedingung, dass sie \u00fcber keinen Vornamen verf\u00fcgen und die belgische Staatsangeh\u00f6rigkeit beantragt haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gilt es zu beachten, dass das Verfahren im Hinblick auf die \u00c4nderung des Vornamens von dem zu unterscheiden ist, das die Berichtigung eines Fehlers beim Festhalten des Vornamens zum Ziel hat. Letzteres liegt im Prinzip in der Zust\u00e4ndigkeit der Familiengerichte. Lediglich einfache Schrift-, bzw. Tippfehler k\u00f6nnen durch den Standesbeamten verbessert werden.<\/p>\n<p><em>Bedingungen und \u00dcberwachung<\/em><\/p>\n<p>Eine der Folgen der \u00dcbertragung der Zust\u00e4ndigkeit an die Standesbeamten der Gemeinden ist, dass diese von nun an auch damit beauftragt sind, die Einhaltung der Bedingungen zur \u00c4nderung des Vornamens zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p>So obliegt es ihnen unter anderem daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass der ersuchte neue Vorname keine Verwirrung stiftet oder der betroffenen Person oder einem Dritten schadet.<\/p>\n<p>Bevor der zust\u00e4ndige Standesbeamte einem Antrag auf \u00c4nderung des Vornamens stattgeben kann, muss er dar\u00fcber hinaus die gerichtliche Vergangenheit des Antragstellers \u00fcberpr\u00fcfen. Allerdings kann lediglich eine endg\u00fcltige Verurteilung f\u00fcr schwere Straftaten, leichte, aber chronische Straftaten oder spezifische Straftaten (Namensanma\u00dfung, Betrug etc.) gegebenenfalls ein Hindernis f\u00fcr die \u00c4nderung des Vornamens darstellen.<\/p>\n<p>Was die Form des Antrags betrifft, schweigt die neue Gesetzgebung. Man k\u00f6nnte demnach davon ausgehen, dass eine m\u00fcndliche Anfrage ausreichend ist. Diesbez\u00fcglich betont der Justizminister Geens jedoch, dass, im Hinblick auf die Wahrung der Rechtssicherheit, der Antrag auf \u00c4nderung des Vornamens in Form einer schriftlichen, datierten und unterzeichneten Erkl\u00e4rung zu erfolgen hat. Diese muss dar\u00fcber hinaus auch pr\u00e4zise den abzu\u00e4ndernden, sowie den gew\u00fcnschten Vornamen vermerken. Als Hilfestellung hat der Minister zwei Modelle ver\u00f6ffentlicht: ein Antragformular f\u00fcr die \u201egew\u00f6hnlichen\u201c \u00c4nderungen und eine eidesstattliche Erkl\u00e4rung f\u00fcr Transgender.<\/p>\n<p>F\u00fcr Vollj\u00e4hrige, oder f\u00fcr m\u00fcndig erkl\u00e4rte Minderj\u00e4hrige gilt im Prinzip, dass diese den Antrag auf \u00c4nderung ihres Vornamens pers\u00f6nlich stellen m\u00fcssen. Dies schlie\u00dft jedoch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine speziell hierzu bevollm\u00e4chtigte Person nicht aus.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderung des Vornamens eines Minderj\u00e4hrigen muss dagegen von seinem gesetzlichen Vertreter beantragt werden.<\/p>\n<p><em>Die Entscheidung<\/em><\/p>\n<p>Im Falle der Ablehnung des Antrags, informiert der Standesbeamte umgehend den Antragsteller. Dieser verf\u00fcgt anschlie\u00dfend \u00fcber die M\u00f6glichkeit, innerhalb einer Frist von drei\u00dfig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung vor dem zust\u00e4ndigen Familiengericht Berufung einzulegen.<\/p>\n<p>Gibt der Standesbeamte dem Antrag statt, \u00fcbertr\u00e4gt er die \u00c4nderung in seine Register und erstellt einen Randvermerk in den standesamtlichen Urkunden der betroffenen Person, sowie in den Geburtsurkunden seiner Kinder. Diese \u00dcbertragung muss innerhalb von drei Monaten nach Hinterlegung des Antrags auf \u00c4nderung des Vornamens vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderung des Vornamens ist bereits nach \u00dcbertragung wirksam.<\/p>\n<p>Allgemein und in Anbetracht der beschriebenen Bedingungen ist festzustellen, dass die Ablehnungen des Antrags auf \u00c4nderung des Vornamens h\u00f6chstwahrscheinlich lediglich die Ausnahme bilden werden.<\/p>\n<p><em>Inkrafttreten<\/em><\/p>\n<p>Das neuen Verfahren ist bereits seit dem 1. August 2018 anwendbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Quellen:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Gesetz vom 15. Mai 1987 \u00fcber Namen und Vornamen, ver\u00f6ffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 10.07.1987, S. 10774.<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Gesetz vom 18. Juni 2018, das diverse Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und alternative Ma\u00dfnahmen zur Regelung von Rechtstreitigkeiten enth\u00e4lt, ver\u00f6ffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 02.07.2018, S. 53455.<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ministerielles Rundschreiben vom 11. Juli 2018 bez\u00fcglich des Gesetzes vom 18. Juni 2018, das diverse Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und alternative Ma\u00dfnahmen zur Regelung von Rechtstreitigkeiten enth\u00e4lt, indem es eine \u00dcbertragung der Zust\u00e4ndigkeit auf die Standesbeamten im Bereich \u00c4nderung von Vornamen vorsieht und die Bedingungen und das Verfahren festlegt, ver\u00f6ffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 18.07.2018, S. 57657.<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 VOGELAERE I. et LYSY B., Explications sur la nouvelle proc\u00e9dure de changement de pr\u00e9noms, in site Jura \u2013 Actualit\u00e9s, 07.08.2018 [online], https:\/\/jura.kluwer.be\/secure\/documentview.aspx?id=kl2249337, besucht am 29.08.2018.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gesetz vom 15. 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