{"id":2597,"date":"2021-01-15T15:53:26","date_gmt":"2021-01-15T14:53:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.heyen-schmitz.be\/cms\/?p=2597"},"modified":"2021-01-15T16:00:05","modified_gmt":"2021-01-15T15:00:05","slug":"generalversammlung-der-miteigentuemervereinigung-in-zeiten-von-covid-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.heyen-schmitz.be\/cms\/generalversammlung-der-miteigentuemervereinigung-in-zeiten-von-covid-19\/","title":{"rendered":"Generalversammlung der Miteigent\u00fcmervereinigung in Zeiten von COVID-19"},"content":{"rendered":"<p><em>Einmal j\u00e4hrlich und innerhalb der im Rahmen der Statuten festgelegten Zeitspanne von 15 Tagen versammeln sich in der Regel Eigent\u00fcmer und Verwalter einer Miteigent\u00fcmervereinigung zur ordentlichen Generalversammlung.<\/em><\/p>\n<p><em>Bis vor kurzem galt, dass diese Generalversammlungen mit physischer Pr\u00e4senz der Beteiligten stattfinden muss. <\/em><\/p>\n<p><em>Doch wie ist dies vereinbar mit den geltenden Kontaktbeschr\u00e4nkungen aufgrund von COVID-19? Diese Frage hat sich vermutlich der ein oder andere Miteigent\u00fcmer und Verwalter in den letzten Wochen und Monaten bereits einmal gestellt\u2026<\/em><\/p>\n<p><em>Das Gesetz vom 20. Dezember 2020 zur Einf\u00fchrung von verschiedenen vor\u00fcbergehenden und strukturellen Bestimmungen in Sachen Gerichtswesen im Rahmen der Eind\u00e4mmung der Verbreitung des Coronavirus liefert nun Antworten auf diese Frage, zumindest f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 9. M\u00e4rz 2021 und somit f\u00fcr die sogenannte \u201ezweite Welle\u201c.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>Ein \u00dcberblick<\/u><\/p>\n<p>W\u00e4hrend der \u201eersten Welle\u201c, genauer gesagt vom 10.03.2020 bis zum 30.06.2020, wurde die Abhaltung von Generalversammlungen im Rahmen einer Miteigent\u00fcmergemeinschaft durch den K\u00f6niglichen Erlass Nr. 4 vom 09.04.2020 ausgesetzt.<\/p>\n<p>Alle ordentlichen Generalversammlungen, die laut Statuten in diesem Zeitraum h\u00e4tten stattfinden sollen, mussten demnach abgesagt und ihre Abhaltung aufgeschoben werden. Gleichzeitig sah der K\u00f6nigliche Erlass vor, dass die Generalversammlungen bis sp\u00e4testens zum 30. November 2020 nachgeholt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Doch auch im Herbst des Jahres 2020 wird das Coronavirus noch bei vielen eine planm\u00e4\u00dfige Abhaltung der (vielleicht schon aufgeschobenen) Generalversammlung verhindert haben.<\/p>\n<p>In der Tat war sp\u00e4testens mit Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses vom 28.10.2020 die Abhaltung einer Generalversammlung mit physischer Pr\u00e4senz bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 40 Personen nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>In Abwartung einer Anpassung der Gesetzgebung an die geltenden Kontaktbeschr\u00e4nkungen hat der Justizminister, Vincent Van Quickenborne, den Verwaltern und Eigent\u00fcmern durch eine Pressemitteilung am 22. Oktober 2020 bereits einige L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge zur Abhaltung der Generalversammlungen aufgezeigt.<\/p>\n<p>Demnach teilte der Justizminister u.a. mit, dass ungeachtet der Tatsache, dass das Gesetz diese M\u00f6glichkeit bis dato nicht vorsah, die Abhaltung einer digitalen Generalversammlung aufgrund der bestehenden Kontaktbeschr\u00e4nkungen nunmehr m\u00f6glich sei. Dar\u00fcber hinaus k\u00fcndigte Herr Van Quickenborne an, dass ein entsprechender Gesetzesentwurf vorbereitet und der Regierung und dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt werde.<\/p>\n<p>An Heiligabend wurde schlie\u00dflich das eingangs erw\u00e4hnte Gesetz vom 20. Dezember 2020 im Belgischen Staatsblatt ver\u00f6ffentlicht, welches in Bezug auf die Abhaltung von Generalversammlungen im Rahmen einer Miteigent\u00fcmervereinigung gr\u00f6\u00dftenteils die L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge \u00fcbernommen hat, die der Justizminister im Rahmen seiner Pressemitteilung bereits aufgezeigt hatte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>Was sieht das Gesetz vom 20. Dezember 2020 vor?<\/u><\/p>\n<p>Durch die Ab\u00e4nderung des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 sieht Artikel 577\/6, \u00a71 des Zivilgesetzbuches nunmehr ausdr\u00fccklich vor, dass Generalversammlungen digital stattfinden k\u00f6nnen, wenn dies auf der Einladung vermerkt wird.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die Generalversammlungen, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 9. M\u00e4rz 2021 stattfinden sollten &#8211; sei es aufgrund der Statuten oder einer Aussetzung im Rahmen der \u201eersten Welle\u201c &#8211; um ein Kalenderjahr verschoben werden.<\/p>\n<p>Ausgenommen hiervon sind jedoch die F\u00e4lle, in denen kurzfristig Entscheidungen erforderlich sind oder die Abhaltung einer Generalversammlung von einem oder mehreren Miteigent\u00fcmern, die 20 % der Anteile halten, ausdr\u00fccklich verlangt wird.<\/p>\n<p>Eine weitere vor\u00fcbergehende Neuerung des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 betrifft die Beschlussfassung der Generalversammlung. W\u00e4hrend die Generalversammlung normalerweise ihre Beschl\u00fcsse einstimmig fassen muss, reicht f\u00fcr eine Generalversammlung, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 9. M\u00e4rz 2021 stattfinden w\u00fcrde, eine doppelte Stimmenmehrheit aus (absolute Mehrheit der Anzahl Eigent\u00fcmer, sowie absolute Mehrheit der Losanteile).<\/p>\n<p>Die Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 treten r\u00fcckwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft, gelten allerdings auch nur vor\u00fcbergehend bis zum 9. M\u00e4rz 2021.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit, Generalversammlungen digital abzuhalten wird jedoch auch \u00fcber dieses Datum hinaus beibehalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einmal j\u00e4hrlich und innerhalb der im Rahmen der Statuten festgelegten Zeitspanne von 15 Tagen versammeln sich in der Regel Eigent\u00fcmer und Verwalter einer Miteigent\u00fcmervereinigung zur ordentlichen Generalversammlung. Bis vor kurzem galt, dass diese Generalversammlungen mit physischer Pr\u00e4senz der Beteiligten stattfinden muss. Doch wie ist dies vereinbar mit den geltenden Kontaktbeschr\u00e4nkungen aufgrund von COVID-19? 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